Europa im Kreis Gütersloh: Recht
Das #Privatrecht hat in #Europa eine lange Tradition. Schon in der #Antike erkannten die römischen Juristen im ius civile den zentralen Gegenstand ihrer Arbeit. Über viele Jahrhunderte führten sie in einem regen Diskurs das römische Privatrecht auf ein einzigartiges Niveau. Freilich verlor die römische Jurisprudenz nach der sogenannten Klassik im Dritten Jahrhundert ihre intellektuelle Kraft weitgehend. Erst der oströmische Kaiser Justinian setzte 528 nach unserer Zeitrechnung eine Kommission ein, die das überkommene Recht sammeln und in einer Kodifikation zusammenfassen sollte. In wenigen Jahren erschienen ein Codex, der die geltenden Kaiserkonstitutionen (Kaisergesetze) enthielt, lehrbuchartige Institutionen und vor allem sogenannte Digesten oder auch Pandekten, in denen die wichtigsten Texte der klassischen römischen Juristen in Fragmenten überliefert wurden. Später erschienene Kaiserkonstitutionen wurden als Novellen mit dem Codex, den Institutionen und den Digesten zum seit dem späten Mittelalter sogenannten Corpus Iuris Civilis zusammengefasst.
Das ius commune
Das #Corpus #Iuris #Civilis (CIC) erreichte im sechsten Jahrhundert nach unserer Zeitrechnung wohl kaum größere praktische Bedeutung, da es auf #Latein abgefasst war und in Konstantinopel zu dieser Zeit fast ausschließlich #Griechisch gesprochen wurde. Allerdings gelangte das CIC noch unter Justinian nach Italien, das von ihm für eine gewisse Zeit zurückerobert wurde und dessen südlicher Teil noch viele Jahrhunderte unter byzantinischer Herrschaft stand. Dennoch blieb auch hier der Einfluss des CIC zunächst gering und vor allem sein wichtigster Teil, die Digesten, geriet nahezu vollkommen in Vergessenheit. Erst im 11. Jahrhundert wurde der Text der Digesten wiederentdeckt und dann in Bologna zum zentralen Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung erhoben. Diese ersten modernen akademischen Juristen schrieben ihre Anmerkungen auf den Rändern der Quellentexte in sogenannten Glossen, nach denen sie auch als Glossatoren bezeichnet werden. Durch ihre systematisch wissenschaftliche Technik erwarben sie sich schnell einen überragenden Ruf und zogen eine Menge Studenten aus ganz Kontinentaleuropa an, so dass sich in Bologna bald die erste Universität der Neuzeit formierte. Die hier ausgebildeten Juristen trugen ihr Wissen zurück in ihre Heimat, wo sie vielfältige Aufgaben in der Verwaltung, Justiz oder allgemeinen Rechtsberatung wahrnahmen. Zwar existierten in den Städten und Ländern des mittelalterlichen Europas unzählige lokale Rechte. Doch waren diese lokalen Rechte in der alltäglichen Praxis häufig wenig hilfreich und ließen viele Fragen ungeklärt. Ihre Lücken füllten die Juristen unter Rückgriff auf das CIC, das so nach und nach den Status einer subsidiären Rechtsquelle erlangte. Seine konkrete Geltungsgrundlage sowie seine normative Bedeutung variierten dabei je nach der Stärke des lokalen Rechts stark. Gleichwohl bildeten die Begrifflichkeit, die Fallbeispiele und die Argumentationen des CIC über viele Jahrhunderte die intellektuelle Grundlage jeglicher Beschäftigung mit dem Privatrecht auf dem Kontinent, und das CIC stellte neben dem kanonischen Recht und dem Feudalrecht der libri feudorum die wichtigste Quelle des sogenannten ius commune dar. Das ius commune bildete damit weniger eine gemeinsame europäische Rechtsordnung als vielmehr eine intellektuelle Einheit der europäischen Juristen, die sich so in einem übergreifenden Diskurs miteinander verständigen konnten und auch tatsächlich einen regen Gedankenaustausch pflegten. Weitgehend ausgeschlossen blieben lediglich die englischen Juristen, die sich auf die Arbeit an ihrem eigenen Common law konzentrierten, auch wenn nicht verkannt werden darf, dass auch englische Juristen die kontinentale Literatur kannten und ihr Argumente entnahmen, die sie dann zur Fortbildung des Common law verwendeten.
Nationalisierung und Kodifikationsbewegungen
Das Zeitalter des gemeinsamen Diskurses der kontinentaleuropäischen Juristen ging im 18. Jahrhundert zu Ende. Zum einen bildeten sich langsam die modernen Nationalstaaten heraus, die sich voneinander abgrenzten und nicht zuletzt ihre jeweils eigenen Nationalsprachen entwickelten. Latein verlor so nach und nach seinen Status als gemeineuropäische Wissenschaftssprache, und auch juristische Werke wurden immer häufiger in den jeweiligen Nationalsprachen veröffentlicht. Zum anderen hatte man im Zuge der Aufklärung das gestalterische Potential der Gesetzgebung entdeckt. So entstanden die vernunftrechtlichen Kodifikationen vom bayerischen Codex Maximilianeus (1756), über das preußische Allgemeine Landrecht (1794), den französischen Code civil (1804) bis zum österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (1811). Vor allem in Frankreich beschäftigte sich nach Erlass des Code civil die (später polemisch so genannte) école d’exégèse fortan vorzüglich mit der Bearbeitung des neuen Gesetzbuchs, aber auch sonst verliefen die juristischen Diskurse mehr und mehr innerhalb der Nationengrenzen, so dass Rudolf von Jhering schließlich 1852 weitgehend zurecht eine zur bloßen Landesjurisprudenz degradierte Rechtswissenschaft beklagte.
Die Neugier für die Ideen und Entwicklungen in anderen Ländern erhielten sich gleichwohl nicht wenige Juristen, die diese Neugier freilich nur noch in der neu entstehenden Disziplin der Rechtsvergleichung befriedigen konnten. Ein wichtiges Anliegen vieler Rechtsvergleicher war es dabei von Beginn an, die Zersplitterung der nationalen #Rechtsordnungen zu überwinden und zu einer Rechtsvereinheitlichung beizutragen. Exemplarisch sei hier nur das 1936 erschienene »Recht des Warenkaufs« Ernst Rabels genannt, das die Grundlage für das Wiener UN Kaufrecht (CISG) bildete. Aber auch im rein europäischen Rahmen schien die Idee einer grenzenlosen europäischen Privatrechtswissenschaft wie im alten ius commune nach wie vor attraktiv. Und so waren es insbesondere Rechtsvergleicher und Rechtshistoriker, die den Gedanken eines Europäischen Privatrechts in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wiederbelebten. Ihr Ziel war es, das gemeinsame Erbe zu sichten, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechtsordnungen zu verstehen und eine gemeinsame Diskussion über die Grenzen hinweg in ganz Europa zu führen.
Historisch aber auch wirtschaftlich bedingt gab es die meisten rechtlichen Gemeinsamkeiten im Bereich des Vertragsrechts, das deshalb besonders geeignet zur Rechtsvereinheitlichung erschien. In diesem Sinne gründete sich 1982 eine Kommission von Rechtswissenschaftlern, die unter dem Vorsitz von Ole Lando (daher auch als »Lando Kommission« bekannt) nach amerikanischem Vorbild restatements des Europäischen Vertragsrechts entwickelte und diese in drei Teilen als sogenannte Principles of European Contract Law (PECL) bis 2003 veröffentlichte. Die PECL dienten als Vorbild für zahlreiche weitere Forschergruppen, die ähnliche Regelungswerke für das #Deliktsrecht, das Familienrecht, das Versicherungsrecht, das Insolvenzund das Trustrecht erarbeiteten. Im Zentrum des Interesses standen freilich weiterhin die traditionellen privatrechtlichen Kernmaterien des Schuldrechts und Sachenrechts. So gründete 1998 Christian von Bar eine »Study Group on a European Civil Code«, die auf der Grundlage der PECL ähnliche Prinzipien für das gesamte Zivilrecht erstellen sollte.  Zu Beginn des neuen Jahrtausends entwickelte auch die Europäische Kommission Interesse an dem Projekt eines europäischen Vertragsrechts. Sie erfand den nie präzisierten Begriff eines »Common Frame of Reference« (CFR) und schrieb Fördergelder für Vorarbeiten und Entwurf eines solchen CFR aus. Die Study Group von Bars tat sich mit anderen Initiativen zu einem »Netzwerk der Netzwerke« zusammen. Gemeinsam wurden sie von der Kommission als »Exzellenznetzwerk« ausgezeichnet, erhielten die Fördergelder und legten schließlich 2008 einen sogenannten »Draft Common Frame of Reference« (DCFR) vor. Der DCFR besteht aus insgesamt 10 Büchern, die alle Gebiete des Vermögensrechts behandeln. Rechtssetzung der Europäischen Union
Die Vereinheitlichung des gesamten Vermögensrechts schien der Europäischen Kommission indes offenbar als politisch allzu ambitioniert, und sie setzte deshalb 2010 eine neue Expertengruppe ein, die den DCFR rekontraktualisieren und einen gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des Vertragsrechts erarbeiten sollte. Die von dieser Expertengruppe im Frühjahr 2011 veröffentlichte »Feasibility Study« zu einem Europäischen #Vertragsrecht für #Verbraucher und #Unternehmer bildete schließlich die Grundlage für einen Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, den die Kommission am 11. Oktober 2011 vorstellte. Zwar wurde dieser Vorschlag mittlerweile aufgrund massiven politischen Widerstands zurückgezogen. Die erarbeiteten Ergebnisse werden aber sicherlich die Grundlage für die weitere Diskussion und Gesetzgebung in Europa bilden.
Freilich war die Europäische Union (damals die europäische (Wirtschafts-)Gemeinschaft) bereits seit Mitte der 1980er Jahre immer reger auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts tätig geworden. Dabei bediente sich der europäische Gesetzgeber vor allem des Instruments der Richtlinie. Da Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern erst von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden müssen, sind Richtlinien allerdings grundsätzlich nur bedingt geeignet, für wirkliche Rechtseinheit zu sorgen. Zudem verfolgte der europäische Gesetzgeber zunächst die Strategie einer sogenannten Mindestharmonisierung, die lediglich Mindeststandards festschrieb, über die die Mitgliedstaaten nach freiem Ermessen hinausgehen konnten. Daher blieb auch im harmonisierten Bereich des Privatrechts eine große Regelungsvielfalt in der Europäischen Union erhalten. Die Rechtssetzung der Europäischen Union im allgemeinen Privatrecht erging nach der Produkthaftungsrichtlinie von 1985 vor allem auf dem Gebiet des Verbraucherrechts. Ziel dieser Richtlinien war die Belebung des Binnenmarkts, indem die grenzüberschreitende Nachfrage der Verbraucher gefördert werden sollte. Denn durch einen einheitlichen Mindestschutz sollte das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt gestärkt werden. Die Europäisierung des Privatrechts beschränkt sich jedoch keineswegs auf das Verbraucherrecht oder auch nur das allgemeine Privatrecht. Vielmehr ist die europäische Union in vielen zivilrechtlichen Nebengebieten, wie dem Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht sowie im Bereich des Internationalen Privatrechts tätig und prägt diese Rechtsgebiete heute maßgeblich. Freilich können die Entwicklungen in diesen Spezialgebieten im Rahmen dieser Vorlesung nur angedeutet werden.
Der Begriff des Privatrechts
Das #Privatrecht steht auf dem europäischen Kontinent traditionell in einem begrifflichen Gegensatz zum Öffentlichen Recht. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Rechtsmassen ist nicht nur aus Sicht des deutschen Rechts von elementarer Bedeutung. Sie findet sich scheinbar bereits in einem Fragment des römischen Rechts, in dem sich der berühmte klassische Jurist Ulpian sogar an einer Definition der beiden Rechtsgebiete zu versuchen scheint: »publicum ius est quod ad statum rei romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem«. Mit dieser noch heute als Interessentheorie bekannten Formel wollte Ulpian freilich keineswegs die Einheit des Rechts leugnen, sondern lediglich zwei Studiengegenstände grob voneinander abgrenzen. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, dass die Interessentheorie sich als untauglich für die juristische Praxis erwiesen hat. Denn letztlich verfolgt der Gesetzgeber mit jeder von ihm erlassenen Norm (auch) öffentliche Zwecke, so dass nach Ulpians Formel jede Norm als öffentlich rechtlich angesehen werden könnte. Trotz eines gewaltigen dogmatischen Aufwands ist eine präzise begriffliche Trennung zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht bis heute nicht recht gelungen, und es wird sogar an dem Sinn der Unterscheidung gezweifelt. Dass die beiden Rechtsgebiete nicht zwingend voneinander unterschieden werden müssen, zeigt das Beispiel des englischen Common law, das über lange Zeit ohne eine solche Differenzierung ausgekommen ist. Und selbst im deutschen Recht markiert die Trennung weniger fundamentale inhaltliche Unterschiede, sondern dient vor allem der Abgrenzung der Gerichtsbarkeiten und sollte deshalb in Zweifelsfällen im Hinblick auf diese Funktion präzisiert werden. Ein europaweit anerkannter, exakter Begriff des Privatrechts existiert bislang nicht. Eine präzise Definition des Privatrechts ist an dieser Stelle allerdings auch nicht nötig, sondern es genügt, dem Privatrecht solche Rechtssätze zuzuordnen, die jedermann berechtigen oder verpflichten können. Dieser Begriff des Privatrechts dürfte, bei allen Differenzen in Einzelfragen, einen grundsätzlich allgemein akzeptablen Begriffskern beschreiben. Ausgeschieden aus dem Blickfeld dieser Untersuchung sind damit Normen, bei denen mindestens ein juristisches Zuordnungssubjekt Träger von Staatsgewalt als solcher ist und die sich damit auf den Staat als solchen beziehen. Dies entspricht der wohl herrschenden sogenannten (materiellen) Subjektstheorie in Deutschland.
Das Privatrecht im Mehrebenensystem der Europäischen Union
Das Europäische Privatrecht stellt den Rechtsanwender vor besondere Probleme, da es sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Rechtsordnungen mit jeweils eigenen Geltungsgrundlagen ergibt. Da sind zum einen die (noch) 28 nationalen Rechtsordnungen, die das Privatrecht traditionell umfassend eigenständig regeln. Freilich unterliegen sie einem stetig wachsenden Einfluss internationaler Abkommen und Organisationen, deren wichtigste in Europa die Europäische Union ist. Die EU wirkt durch ihre Rechtsquellen teils, wie vor allem durch das Primärrecht und sekundärrechtliche Verordnungen unmittelbar in den rechtlichen Alltag ein, teils bedürfen ihre Rechtsakte wie die Richtlinien grundsätzlich zunächst einer Umsetzung in das mitgliedstaatliche Recht, so dass sie insoweit prinzipiell nur mittelbare Wirkungen für die Bürger entfalten.
Der vom Unionsgesetzgeber gesetzte und stetig fortentwickelte privatrechtliche Besitzstand an Regelungen, der sogenannte acquis communautaire, ist gemessen am Inhalt einer umfassenden Kodifikation des Privatrechts freilich äußerst fragmentarisch und bedarf deshalb nicht selten einer Ergänzung durch die gemeinsamen Traditionen der Mitgliedstaaten, den sogenannten acquis commun, der in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze ebenfalls zu den anerkannten Rechtsquellen des Unionsrechts zählt.
Das Unionsrecht bildet, wie es der EuGH bereits 1962 für die damalige #EWG in der Entscheidung van Gend en Loos grundlegend festgestellt hat, eine eigenständige Rechtsordnung. Zugunsten der Unionsrechtsordnung haben die Mitgliedstaaten nach Ansicht des EuGH einen Teil ihrer Souveränität aufgegeben. Damit leitet die Unionsrechtsordnung ihre normative Kraft nicht (mehr) vom Recht der Mitgliedstaaten ab, sondern sieht sich autonom und mit einer eigenen Geltungsgrundlage versehen. Diesen Autonomieanspruch des Unionsrechts haben die Mitgliedstaaten ganz überwiegend nicht anerkannt. Insbesondere das deutsche Bundesverfassungsgericht hat stets auf der bloß abgeleiteten Geltung des Unionsrechts beharrt und behält sich deshalb eine (eingeschränkte) Kontrollbefugnis des Unionsrechts am Maßstab des Grundgesetzes vor, wenngleich es bislang noch keinen europäischen Rechtsakt aufgrund seiner Verfassungswidrigkeit verworfen hat. Der Konflikt um die Letztentscheidungskompetenz hinsichtlich der Gültigkeit des Unionsrechts lässt sich nicht logisch entscheiden. Aus Sicht des deutschen Rechts beruht die Normativität des Unionsrechts allein auf den souveränen Entscheidungen der deutschen Regierungen und Parlamente, die europäischen Verträge zu unterzeichnen und damit in Deutschland verbindlich zu machen. Unionsrechtliche Vorgaben besitzen deshalb vom Standpunkt des deutschen Rechts immer nur mittelbare Geltung in Deutschland. Ganz anders stellt sich die Lage aus der Perspektive des Unionsrechts dar. Denn die Unionsrechtsordnung versteht sich als autonom und in ihrer Geltung unabhängig von den Mitgliedstaaten und muss sich auch so verstehen.
#Sportrecht in Europa
Das Sportrecht vereint Rechtsgebiete wie das Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht und Europarecht. Häufige Fragen stehen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder Werbeverträgen für (Leistungs )sportler. Was sind die rechtlichen Folgen der Einnahme von unerlaubten Substanzen wie etwa Doping? Kann man jemanden wegen Körperverletzung anzeigen, der einen beim #Sport gefoult hat? Wie kann man sich als Leistungssportler vor Einkommenseinbußen aufgrund von Verletzungen absichern?