Merkzeichen G kann zu Mehranspruch bei Leistungen zum Lebensunterhalt führen
Konstanz, 14. Juli 2023
Bezieht ein behinderter Mensch, dem im Rahmen der versorgungsrechtlichen Überprüfung das Merkzeichen G zugesprochen wurde, Leistungen zum Lebensunterhalt durch das #Sozialamt, kann sich ein entsprechender Mehranspruch ergeben. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden. Insbesondere, wenn sich der Betreffende in einer stationären Pflegeeinrichtung, Behinderteneinrichtung oder #Psychiatrischen #Wohneinrichtung befindet, können gegenüber dem Leistungserbringer unter Umständen weitere Geldzahlungen eingefordert werden. Schlussendlich müssen die Leistungen zum Lebensunterhalt nicht nur die unmittelbar zum #Ausgleich der Gehbehinderung notwendigen Mehrbedarfe decken. Auch Aufwendungen für die indirekte Folgenkompensation der eingeschränkten Mobilität sind im Zweifel von der Kommunalbehörde zu erbringen. Hierbei geht es insbesondere um Kosten, welche für die Teilhabe am soziokulturellen Leben entstehen, an dem der Leistungsempfänger aufgrund einer Gehbeeinträchtigung nicht hinreichend partizipieren kann. Vor allem, wenn der Betreffende in seiner Einrichtung kein entsprechendes Angebot zur Erfüllung sozialer und kultureller Bedürfnisse erhält, stehen ihm ergänzende Geldleistungen durch das #Sozialamt zu. Im ambulanten Bereich werden hierfür #Pauschalen angesetzt, im stationären Umfeld können diese um die als #Sachleistung bereits innerhalb der Einrichtung erbrachten Teilhabemöglichkeiten am soziokulturellen Dasein gemindert werden.
Autor Dennis Riehle, Sozialberater, Quelle: Urteil des BSG vom 23. Februar 2023, veröffentlicht am 7. Juli 2023, Aktenzeichen B 8 SO 2/22 R.
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