Gütersloh, Hinweisgeberschutzgesetz (»Whistleblowergesetz«) verpflichtet Unternehmen, Kommunen und Unternehmen des Öffentlichen Sektors

Gütersloh, 29. Juni 2023

Das deutsche #Hinweisgeberschutzgesetz (HINSCHG) tritt nach aktuellem Stand am 2. Juli 2023 in Kraft. Dann müssen beispielsweise Unternehmen ab 250 Beschäftigten sowie Kommunen und Unternehmen des Öffentlichen Sektors Hinweisgebersysteme einrichten. Zum Jahresende sind auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern betroffen. Der #Bundesrat hat das Hinweisgeberschutzgesetz, die nationale Umsetzung der EU #Whistleblower #Richtlinie, am 12. Mai 2023 verabschiedet.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Hinweisen zu Betrug, Korruption und andere Fehlverhalten in Behörden und Unternehmen (siehe oben). Es umfasst auch Meldungen über mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, selbst wenn keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Beschluss des Bundestags enthält Bestimmungen zur Einrichtung interner und externer Meldestellen, Verfahren zur Berichterstattung und Vertraulichkeit sowie Maßnahmen zum #Schutz der #Informanten vor #Repressalien. Darüber hinaus werden auch Regelungen bezüglich #Haftung, #Schadensersatz und #Bußgeldern bei vorsätzlich falschen Angaben festgelegt.

  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen bis zum 2. Juli 2023 sichere Hinweisgebersysteme einführen, für Firmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023

  • Unternehmen des Öffentlichen Sektors sowie Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern fallen ebenso unter das Gesetz und müssen ab Mitte Juni Hinweisgebersysteme anbieten

  • Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich – auf Wunsch auch persönlich – möglich sein

  • Die interne Meldestelle muss Hinweisgebern innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen

  • Geschütze Anwendungsbereiche im Rahmen des HINSCHG sind EU Recht und Nationales Recht – wenn es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die Gesundheit oder Leben gefährden, handelt

  • Innerhalb von 3 Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, etwa die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die jeweils zuständige Behörde beziehungsweise übergeordnete Behörde

  • Betroffene müssen die Identität der Hinweisgeber schützen und #DSGVO Vorgaben einhalten

  • Betroffene müssen Informationen über zuständige Aufsichtsbehörden bereithalten