BDST Info Service zu neuen Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen ins Ausland
Düsseldorf, 12. Januar 2023
#Steuerzahler, die beruflich bedingt viel im Ausland unterwegs sind, können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben geltend machen. Für das Jahr 2023 wurden die Beträge aktualisiert. Der #Bund der #Steuerzahler #NRW (BDST) informiert darüber in einem kostenlosen #Info #Service.
Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen ins Ausland steigen 2023, Pauschalen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen
Wer häufig beruflich im #Ausland tätig ist, hat in der Regel höhere Kosten für die #Verpflegung dort. Hierfür darf die Verpflegungspauschale für die Tätigkeit im Ausland mit einem höheren Betrag als für das Inland berücksichtigt werden. Nachdem die #Pauschale im vergangenen Jahr gleich geblieben war, steigt sie in diesem Jahr wieder. Die Höhe ist dabei von #Land zu Land unterschiedlich. Wer beruflich reist, kann die Pauschale aus dem jeweiligen bereisten Land geltend machen oder Arbeitgeber können bis zu der Höhe der Pauschbeträge steuerfreie Erstattungen an Arbeitnehmer vornehmen, erklärt der #Bund der #Steuerzahler.Â
Nicht nur für #Arbeitnehmer sind die Werte wichtig, sondern auch für Unternehmer, die viel unterwegs sind. Sie können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen. Hat sich der beruflich Reisende an einem Tag in mehreren Ländern aufgehalten, für die unterschiedlich hohe Pauschbeträge gelten, gilt immer der Pauschbetrag für den ausländischen Staat, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Das gilt auch dann, wenn er sich an diesem Tag überwiegend im Inland aufgehalten hat.
Zum Thema Verpflegungspauschalen informiert der BDST Infoservice Nummer 28 »Reisekostensätze 2023«. Den Infoservice gibt es als Download hier. Telefonisch ist er kostenlos zu bestellen unter +492119917542.