Verbraucherzentrale NRW, unterwegs bei Eis und Schnee, diese Rechte haben Reisende bei einem Wintereinbruch

Wenn Glatteis auftritt oder sehr viel Schnee fällt, berufen sich #Bahnunternehmen und #Flugunternehmen meist auf höhere Gewalt. Aber auf Winterwetter generell müssen sie vorbereitet sein. Die #Verbraucherzentrale #NRW erklärt, welche Ansprüche Reisende bei Schnee und Glatteis geltend machen können.

Erstattungen im Fernverkehr

Bei Verspätungen von mehr als einer Stunde am Zielbahnhof erstattet die Bahn 25 Prozent des Fahrpreises, ab 2 Stunden Verspätung 50 Prozent. Verpasst man aufgrund einer Verspätung seinen Anschlusszug und erreicht sein Ziel mindestens eine Stunde später als geplant, besteht ein Anspruch auf Erstattung – entweder per Auszahlung oder als Gutschein. Bahnreisende sollten sich Verspätungen und Ausfälle im Zug oder im Bahnhof vom Personal schriftlich bestätigen lassen und dann über die Internetseite der #Bahn Entschädigung fordern (Servicecenter Fahrgastrechte Frankfurt/Main). Wenn die Bahn eine Entschädigung mit Verweis auf höhere Gewalt ablehnt, können Betroffene sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr in Berlin wenden.

Mobilitätsgarantie im Nahverkehr greift nicht bei Unwetterwarnung

Bei Verspätungen durch normalen Schnee ohne Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes gilt für Reisende in den Verkehrsverbünden in NRW die Mobilitätsgarantie. Nur bei einem echten Unwetter ist sie außer Kraft gesetzt. Mit einem Verbundticket oder mit Tickets des NRW Tarifs (Einzelticket, Tageskarte oder Abo) kann man ansonsten grundsätzlich bei einer Abfahrtsverspätung von mindestens 20 Minuten oder kompletten Ausfällen auf alternative Verkehrsmittel ausweichen. Der Umstieg muss innerhalb von 60 Minuten erfolgen und man kann ersatzweise den Fernverkehr (IC, EC, ICE) beziehungsweise ein #Taxi oder ein #Sharing Angebot nutzen. In der Zeit von 5 bis 20 Uhr werden bis zu 30 Euro pro Person, in den Abendstunden und Nachtstunden von 20 bis 5 Uhr bis zu 60 Euro erstattet. Bei den Fernverkehrstickets werden für den Fall, dass die Mobilitätsgarantie NRW greift, die entstandenen Kosten vollständig zurückerstattet. Bei Problemen hilft die Schlichtungsstelle #Nahverkehr.

Unfallschutz auf Bahnsteigen

Wer auf einem verschneiten oder vereisten Bahnsteig stürzt, hat gute Aussichten auf Entschädigung. Verkehrsunternehmen müssen dafür sorgen, dass Fahrgäste einen Zug gefahrlos erreichen und ein- und aussteigen können. Ein Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es die Streupflicht an einen Subunternehmer übertragen hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012. Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einem Sturz auf einem vereisten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte.
 
Beeinträchtigung des Flugverkehrs

Wenn #Flüge wetterbedingt verspätet sind oder ganz ausfallen, haben Reisende Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das gilt zum Beispiel bei mangelhafter Vorbereitung auf Winterwetter, etwa eine nicht rechtzeitige Enteisung. Verspätet sich die Ankunft am Ziel um mindestens drei Stunden, haben Fluggäste je nach Reisestrecke Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro. Das gilt jedoch nicht, wenn die Fluggesellschaft sich entlasten kann, zum Beispiel indem sie außergewöhnliche Umstände nachweist. Wenn etwa der gesamte Flughafen wegen Schneefalls oder Glätte gesperrt werden muss, erhalten Reisende auch bei einer Annullierung keine Ausgleichszahlung. Bei Abflugverspätungen von mindestens zwei, drei bzw. vier Stunden je nach Flugentfernung müssen Airlines ihren gestrandeten Passagieren kostenfreie Betreuungsleistungen anbieten, zum Beispiel #Mahlzeiten und #Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Verzögert sich der Abflug um mindestens 5 Stunden, können Fluggäste den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

Weiterführende Infos und Links

  • Mehr Informationen über Erstattungen bei Zugverspätungen hierExternal Link …

  • Hier geht es zur Schlichtungsstelle Nahverkehr, mehrExternal Link …