Kreis Gütersloh, Paragraph 31 k Bundes Immissionsschutzgesetz, Sonderregelungen für Windenergieanlagen
Gütersloh, 23. November 2022
Der Gesetzgeber hat aufgrund der drohenden Energiemangellage unter anderem Sonderregelungen für Windenergieanlagen erlassen, damit eine erhöhte Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig möglich wird. So sieht der neu eingeführte Paragraph 31 k Bundes Immissionsschutzgesetz vor, dass die Anforderungen für #Windenergieanlagen zum #Schutz vor #Lärm und #Schattenschlag befristet reduziert werden können.
Dem Kreis Gütersloh liegen inzwischen mehrere Anträge vor, in denen Ausnahmen von den Anforderungen zum Schutz vor Lärmbelästigungen und vor bewegtem Schattenschlag gemäß Paragraph 31 k »BImSchG« beantragt werden. Für 2 Anlagen in Verl und in Werther wurde der abweichende Betrieb am 27. Oktober 2022 beziehungsweise am 21. November 2022 gewährt. Die Genehmigungen sind bis zum 15. April 2023 befristet. Der abweichende Betrieb endet jedoch schon früher, wenn die von der Bundesregierung ausgerufene Alarmstufe oder Notfallstufe aufgehoben wird – seit dem 23. Juni 2022 gilt die Alarmstufe des Notfallplans #Gas.
Windenergieanlagen werfen im Betrieb bei Sonnenschein einen Schatten, der nicht statisch ist, sondern sich bewegt. Dieser Schlagschatten kann für #Anwohner unangenehm sein. Daher ist die Dauer der Nutzung von Windenergieanlagen in diesem Fall auf eine bestimmte Zeit im Jahr begrenzt. Die Sonderregelung wird sich voraussichtlich auf die Beschattungszeiten durch Schattenschlag auf einzelne Wohnhäuser auswirken.
Betreiber können im Zeitraum der Abweichung auch eine Leistungssteigerung für ihre Anlagen beantragen, sodass die Geräuschbelästigungen in der Nachbarschaft in einem gewissen Umfang zunehmen können.