Keine Fotos, bitte! Ein Urteil zu den Rechten von Architekten

Berlin

Ein Architekt kann nicht darauf pochen, auch nach Beendigung des Vertrages mit seinem Auftraggeber Fotos von dem Objekt fertigen zu dürfen. Eine solche Absprache benachteiligt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung den Bauherrn unangemessen. So urteilte der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 193/20.

Der Fall

In Musterverträgen findet sich häufig zugunsten von Architekten eine Klausel, dass der Auftragnehmer berechtigt sei, auch nach Beendigung des Vertrags das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Fotos zu machen. Im vorliegenden Streitfall verweigerte der Bauherr diesen Zugang. Der Kläger berief sich auf das ihm zugestandene #Recht. Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung durch drei Instanzen.

Das Urteil

Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Vertrages werde der Vertragspartner des Architekten entgegen den #Geboten von #Treu und #Glauben unangemessen benachteiligt, wenn ein derartiges Recht auf das Erstellen von #Fotos vereinbart wird. So entschieden die #BGH #Richter.