Die Maklerprovision: Wer zahlt den Immobilienmakler bei einem Verkauf?
Nimmt ein Vermieter bei der Suche nach neuen Mietern für seine Immobilie einen Makler zu Hilfe, gilt bezüglich der Zahlung der Provision das Bestellerprinzip. Das heißt, dass lediglich der Vermieter die Provision in voller Höhe an den Makler zahlen muss, auf den neuen Mieter kommen hingegen keine Kosten zu. Anders sieht es aus, wenn der Eigentümer einer Immobilie einen Verkauf anstrebt und dies einem Makler anvertraut. Wer zahlt hier und wie viel?
Antworten zu diesen Fragen kann Michael Feike liefern. Als Immobilienmakler mit Marketing-Background weiß er genau, worauf es bei einem Haus- oder Wohnungsverkauf ankommt. Er bietet nicht nur die klassischen Leistungen eines Maklers, zusätzlich sind in seinem Angebot immer ein professionelles Fotoshooting, ein 360-Grad-Rundgang, 3D- und sogar Drohnenaufnahmen inklusive – unabhängig vom Verkaufswert der Immobilie.
In diesem Beitrag klärt er nun bezüglich der neuen Provisionsverteilung zwischen Verkäufer und Käufer auf.
Wer zahlte bisher die Maklerprovision?
Bis zum 23. Dezember 2020 hatte immer der Käufer die gesamte Provision für den Makler zu zahlen, wenn er eine Immobilie kaufte – ohne den Makler selbst beauftragt zu haben. Dadurch hatte der Käufer stets hohe Kaufnebenkosten von bis zu 7,19 Prozent des Kaufpreises zu tragen, was viele, vor allem junge Menschen und Familien, am Erwerb von Immobilien hinderte. Und bei dem eben genannten Provisionssatz sprechen wir lediglich von den Maklergebühren inkl. Mehrwertsteuer. Obendrauf kommen dann noch Notarkosten, Steuern und so weiter.
Was hat sich verändert?
Seitdem das neue Maklergesetz nun gilt, müssen sich entweder Verkäufer und Käufer die Maklerprovision teilen oder der Verkäufer zahlt die gesamte Provision selbst. Auf diese Weise sollen Käufer von Immobilien bei den ohnehin hohen Kaufnebenkosten deutlich entlastet werden. Das neue Gesetz bezieht sich dabei sowohl auf den Verkauf von Häusern als auch auf den Wohnungsverkauf - bei der Vermietung von Objekten gilt weiterhin das Bestellerprinzip.
Wie sieht die Kostenverteilung nun konkret aus?
Es gibt verschiedene Varianten der Provisionsverteilung. Die drei Vergütungsmodelle laut neuem Maklergesetz sehen wie folgt aus …
Einseitige Interessenvertretung ohne Abwälzung der Provision
Bei der sogenannten »Innenprovision« entfällt die Zahlung der gesamten Provision auf den Verkäufer der Immobilie. Dies kommt zum Tragen, wenn der Verkäufer einen Vertrag mit dem Makler abschließt und sich auf die reine Verkäuferprovision einigt. Diese Innenprovision wird nach dem erfolgreichen Verkauf der Immobilie fällig, wenn der Verkäufer das Geld erhalten hat.
Dieses Prinzip funktioniert auch umgekehrt: Wird ein Makler beauftragt, eine Wohnung oder ein Haus zum Kaufen zu suchen, kann der Käufer ebenfalls einen Vertrag abschließen und zahlt dann die sogenannte Außenprovision an den Makler. Der Suchauftrag ist dann bereits provisionspflichtig. In diesem Fall fällt später für den Verkäufer einer Immobilie keine Provision an, selbst wenn dieser auch einen Makler für den Verkauf seiner Immobilie beauftragt hatte.
Einseitige Interessenvertretung mit Abwälzung der Provision
Bei diesem Modell schließt auch wieder der Verkäufer oder der Käufer einen Vertrag mit dem Makler ab und zahlt die gesamte Provision selbst. Im Nachgang kann der Vertragspartner des Maklers jedoch bis zu 50 Prozent der Provision von der anderen Partei zurückfordern. Hierzu muss zum einen nachgewiesen werden, dass die Provision bereits an den Makler gezahlt wurde, zum anderen sollte diese gesamte Vereinbarung natürlich vorab transparent und schriftlich festgehalten werden.
Doppelmakler
In diesem Fall haben sowohl Verkäufer als auch Käufer einer Immobilie jeweils einen Vertrag mit dem Makler und zahlen beide die Hälfte der Provision.
Konsequenz des neuen Gesetzes
Durch dieses neue Maklergesetz wird es in der Theorie mehr Menschen ermöglicht, Immobilien zu kaufen, ohne von zu hohen Kaufnebenkosten überwältigt zu werden. Sofern man als Käufer keinen Suchauftrag an einen Makler in Auftrag gibt, ist bei einem Haus- oder Wohnungskauf lediglich 50 Prozent der Provision zu zahlen – maximal. Die Provisionsverteilung in Kaufverträgen wird somit für alle Seiten transparenter gehandhabt.
Aber …
Eine kleine Stolperfalle lauert dennoch: Um den Verlust durch die Provision zu vermeiden, könnten Immobilienverkäufer natürlich von vorneherein einen höheren Preis für Haus oder Wohnung ansetzen. Wäre ihr gutes Recht. Auf diese Weise erhalten sie im Endeffekt den Preis, den sie ursprünglich erzielen wollten, obwohl eine Provision fällig wird.
Der Käufer hingegen zahlt in diesem Fall wegen des höheren Kaufpreises eine höhere Provision, höhere Notarkosten und höhere Grunderwerbssteuern. Es handelt sich hierbei leider um ein Schlupfloch, was den Käufern nicht die durch das Gesetz gewünschte Entlastung bringt, sondern stattdessen noch höhere Kaufnebenkosten aufbürdet.
Fazit
Auch hier gilt mal wieder: Es ist nicht alles Gold, was glänzt. Das neue Gesetz entstand aus einem guten Gedanken heraus, kann jedoch leider nicht die Entlastung für Käufer bringen, die es sollte. Verkäufer können mit einer Kaufpreiserhöhung schnell und einfach sogar noch für eine Mehrbelastung für Käufer sorgen.