Brandenburg (ots) Vorsorgevollmachten sind ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung. Sie können den Vollmachtgeber davor bewahren, im Notfall unter Betreuung gestellt zu werden. Stattdessen wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Handelt es sich jedoch um eine rein privatschriftliche (und keine notarielle) Vollmacht, kann sich die Vollmacht im Ernstfall als nutzlos herausstellen.
Was sollte eine gute (Vorsorge-) Vollmacht beinhalten?
Die Vollmacht sollte regeln, wer wen wozu bevollmächtigt. Sie sollte also den Vollmachtgeber, den oder die Bevollmächtigten und die Handlungen, zu denen bevollmächtigt wird (zum Beispiel Abschluss eines Kaufvertrags), genau bezeichnen. »Vorlagen für Vorsorgevollmachten aus dem Internet oder von Nichtjuristen, wie zum Beispiel vom Arzt oder von der Bank, müssen inhaltlich genau geprüft werden«, warnt Dr. Evelyn Woitge, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg. Problematisch ist zum einen, wenn die Vorsorgevollmacht nicht als Generalvollmacht ausgestaltet ist und bestimmte Inhalte ausnimmt oder nicht ausdrücklich aufführt, die vielleicht auf den ersten Blick nicht auffallen oder wichtig erscheinen. Welchem juristischen Laien ist beispielsweise bewusst, dass ein Grundstücksverkauf an einen potentiellen Käufer, der den Kaufpreis fremdfinanziert, nicht möglich ist, wenn die Vollmacht nicht auch die Befugnis zur Unterwerfung des Vollmachtgebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung umfasst? Zum anderen ist eine "Internetvollmacht" praktisch unbrauchbar, wenn der Bevollmächtigte laut Vollmacht beispielsweise erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Dann müsste der Bevollmächtigte für jede Vertretungshandlung ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Und wenn der Vollmachtgeber zwar geschäftsfähig, aber körperlich stark eingeschränkt ist, dann nützt ihm die Vollmacht ebenfalls nichts und es müsste doch ein Betreuer bestellt werden.
»Damit die Vollmacht im Vorsorgefall auch wirklich hilft, sollte sie zumindest juristisch geprüft und bestenfalls gleich von einer Notarin oder einem Notar entworfen werden«, rät Woitge.
Auch die Form der Vollmacht ist entscheidend
»Doch selbst eine rechtlich einwandfreie Vollmacht nützt nichts, wenn ihre Form ungenügend ist«, warnt Woitge. Privatschriftliche Vollmachten helfen vor allem dann nicht, wenn die Vollmacht im Grundbuchverfahren verwendet werden soll. Hat der Vollmachtgeber beispielsweise Grundbesitz, der veräußert oder belastet werden muss, oder soll ein zu seinen Gunsten eingetragenes Wohnungs- oder Nießbrauchrecht gelöscht werden, darf das Grundbuchamt nur solche Vollmachten akzeptieren, bei denen zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt wurde. Gleiches gilt für das Handelsregister. »Selbst die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde genügt nicht in jedem Fall. Wer auf ›Nummer Sicher‹ gehen will, für den führt kein Weg an der Notarin oder dem Notar vorbei«, stellt Woitge fest und rät: »Je früher, desto besser. Denn sobald der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, kann er keine Vollmacht mehr erteilen oder seine frühere Unterschrift unter eine privatschriftlich erteilte Vollmacht nachträglich beglaubigen lassen. Nach jüngster Rechtsprechung ist es nicht einmal ausreichend, wenn ein Betreuer später notariell bestätigt, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht in der Vergangenheit selbst unterschrieben hat. Dann müssen wichtige Rechtsgeschäfte vom Betreuungsgericht genehmigt werden, was mit Mehraufwand, zeitlicher Verzögerung und inhaltlichen Einschränkungen einher geht.«
Mit der notariellen Vollmacht optimal vorgesorgt
Insbesondere wer über Grundbesitz oder ein Unternehmen verfügt, sollte das Gespräch mit seiner Notarin oder seinem Notar suchen und sich zum Thema »Vorsorgevollmacht« beraten lassen, um im Fall der Fälle optimal vorgesorgt zu haben.