Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) kritisiert den Beschluss des FDP-Parteitages zum Bundestagswahlprogramm, in dem Vorhaben zur Beschneidung des Programmauftrages und damit eine Reduzierung der Rundfunkabgabe gefordert werden. Die Gewerkschaft befürchtet, die FDP würde bei einer Regierungsbeteiligung in den grundgesetzlich geschützten freien Rundfunk eingreifen. Solch ein Vorgehen wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig, denn es stellte einen staatlichen Eingriff in die Programmvielfalt und Rundfunkfinanzierung dar, erklärte Christoph Schmitz, Mitglied des ver.di Bundesvorstandes.
»Auch wenn die FDP vorgeblich das Gegenteil behauptet: Mit ihrem Angriff auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk will die FDP damit die Medienvielfalt einschränken. Sich als Bundespartei in den Rundfunkbeitrag und den Inhalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzumischen, widerspricht eindeutig dem Verfassungsrecht zum Rundfunk. ›ver.di‹ wird das Grundrecht auf einen staatsfreien Rundfunk verteidigen«, sagte Schmitz.
Angesichts weiterer unzulässiger Angriffe auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von der AfD und von der CDU in Sachsen-Anhalt, die eine beschlossene Erhöhung des Rundfunkbeitrages auf 18,36 Euro und damit gerade auskömmliche Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio Ende 2020 verhindert hatten, reihe sich nun auch die FDP in die Riege derer ein, die sich eine parteipolitische Gängelung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vornehme, so Schmitz weiter.
Derzeit liegt die von der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) empfohlene Entscheidung zur Beitragserhöhung dem Bundesverfassungsgericht vor. Danach wird es dann zu einer von den Länderparlamenten zu beschließenden Rundfunkstaatsvertrag geben, der verfassungsrechtlich vorgeschrieben und damit frei von Einfluss durch eine Bundesregierung ist. Staatsferne und Rundfunkfreiheit sind historisch begründet und stellen ein Grundrecht auf Zugang zu freien und vielfältigen Medien dar.
Damit möchte die Partei in einer Regierungsbeteiligung in den grundgesetzlich geschützten freien Rundfunk eingreifen. Solch ein Vorgehen wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig, denn es stellte einen staatlichen Eingriff in die Programmvielfalt und Rundfunkfinanzierung dar.