Die Blumen und Bäume verraten es: Der Frühling ist da. Höchste Zeit, das Fahrzeug für die warme Jahreszeit fit zu machen und sich auch gedanklich auf die veränderten Bedingungen einzustellen. Stephan Schmidt, Leiter der TÜV-Station Gütersloh, gibt in drei Teilen Tipps zu Reifen, den unterschätzten Tücken des Frühlings und den verschiedenen Rechten und Pflichten der Radfahrer.
Teil drei: Auch auf dem Fahrrad sicher durch den Frühling
In Einklang mit den wärmeren Temperaturen und den ersten Sonnenstrahlen, holen auch diejenigen ihre Räder hervor, die in der kalten Jahreszeit lieber auf eine Fahrt mit dem Drahtesel verzichteten. Viele nutzen in der derzeitigen Situation auch gerne das bereits angestaubte Fahrrad, um Zeit an der frischen Luft zu verbringen. Damit die nächste Fahrradtour nicht zum Ärgernis oder gar zur Gefahr wird, gibt Schmidt Ratschläge für alle Fahrrad-, aber auch Autofahrer.
So wird das Fahrrad fit für den Frühling
Der Frühling bietet sich an, um das Fahrrad für seine erhöhte Nutzung in der wärmeren Jahreshälfte vorzubereiten. Anders als bei Kraftfahrzeugen gibt es für sie keinen TÜV, der die Verkehrstauglichkeit regelmäßig kontrolliert und bescheinigt. Deshalb sollte das Zweirad auf folgende Bestandteile geprüft werden, die die Verkehrssicherheit garantieren:
- intakte Vorder- und Rücklampen, wobei diese vorne weiß und hinten rot sein müssen
- weißer Frontreflektor vorne und roter Rückstrahler hinten (dürfen in Scheinwerfer beziehungsweise Rücklicht integriert sein)
- zwei voneinander unabhängig funktionierende Bremsen
- gelbe Reflektoren (zwei am Vorderrad, zwei am Hinterrad) oder alternativ rückstrahlende weiße Reifen/Ringe
- gelbe Rückstrahler an den Pedalen
- zusätzlicher großer, roter Rückstrahler am Hinterrad (beispielsweise am Gepäckträger)
- eine Signalanlage (Fahrradklingel)
Fehlt etwas von dieser Liste bzw. funktioniert es nicht einwandfrei, drohen Bußgelder von bis zu 30 Euro.
Auf der Straße fahren trotz Fahrradweges?
Für viele Autofahrer ist es ein Ärgernis: Vor ihnen auf der Straße fährt ein Fahrrad, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Ist diese Nichtnutzung überhaupt erlaubt? Stephan Schmidt kennt die Antwort: »Laut §2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung besteht die Radwegebenutzungspflicht. Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort verpflichtet sie Radfahrer, den ihnen zugewiesenen Weg zu nutzen.« Gibt es ein Verkehrszeichen, das auf einen Radweg hinweist, so müssen die Zweiräder dort fahren. Für andere Verkehrsteilnehmer, außer E-Scooter, ist der Abschnitt tabu. Wenn es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg handelt, muss dieser ebenfalls genutzt werden. Gleiches gilt auch für einen getrennten Geh- und Radweg. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro. Wenn kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad vorhanden ist, dürfen Radfahrer wählen, wo sie fahren möchten. »Aber: Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Dementsprechend muss immer der Radweg auf der rechten Straßenseite gewählt werden, sofern zwei vorhanden sind. Um nicht als Geisterfahrer unterwegs zu sein, sollten auch Zweiräder auf Straßen stets rechts fahren«, merkt Schmidt an. Nur wenn ein Radweg zum Beispiel durch Schlaglöcher oder Blockierungen unbenutzbar ist, entfällt die Radwegebenutzungspflicht.
Hier darf das Fahrrad bedenkenlos parken
Das Wichtigste vorweg: Auch wenn laut Rechtsprechung Fahrräder als Fahrzeuge inklusive aller Rechte und Pflichten zählen, gibt es für sie laut Straßenverkehrsordnung keine Parkverbote. Dementsprechend darf das Rad sowohl längs am Straßenrand wie ein Auto als auch auf Gehwegen geparkt werden. Bei ersterem muss es bei Dunkelheit beleuchtet werden, wofür beispielsweise eine rot-weiße, reflektierende Parkwarntafel ausreicht. »Interessant zu wissen ist, dass Fahrräder auch auf Autoparkplätzen abgestellt werden dürfen. Voraussetzungen sind der Erwerb eines Tickets und das platzsparende Parken, sodass mehrere Räder in der Lücke Platz finden können«, merkt Stephan Schmidt an. In diesem Fall wird jeweils ein Parkschein pro Zweirad benötigt. Ebenso ist es erlaubt, das Transportmittel in Fußgängerzonen oder auf Plätzen abzustellen, vorausgesetzt, es behindert niemanden. Schmidt erläutert: »Das Stehenlassen gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und ist somit gestattet. Allerdings zählt dazu nicht das Abstellen von Schrotträdern oder Rädern, die durch das Anbringen zu großer Werbetafeln unbrauchbar geworden sind.« Da, wie eingangs erwähnt, die StVO keine speziellen Fahrrad-Parkverbote vorsieht, müssen Verbotsschildern in öffentlichen Bereichen keine Beachtung geschenkt werden. Anders sieht es bei privaten Verbotsschildern aus. So darf sich zum Beispiel ein Ladenbesitzer gegen Besitzstörungen wehren, wenn Räder an das Schaufenster angelehnt werden und dieses zerkratzen. Ebenso könnte das Verdecken der Auslage als Störung gelten. Liegt allerdings keine Beeinträchtigung vor, darf auch dieses Schild ignoriert werden.
Multitasking auf dem Rad
Um die Fahrt auf dem Fahrrad noch angenehmer zu gestalten, hören viele über ihr Handy Musik und tippen nebenbei noch Nachrichten. Allerdings herrscht oft Unklarheit, ob dies gesetzlich überhaupt erlaubt ist. »Grundsätzlich ist es nicht verboten, Musik zu hören. Entscheidend ist hierbei nur die Lautstärke«, so Schmidt. Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Solange Radfahrer ihre Umwelt noch ohne Einschränkungen wahrnehmen und beispielsweise auf Zurufe reagieren können, spricht nichts gegen die musikalische Untermalung. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, droht ein Bußgeld von bis zu 15 Euro. Strenger sieht die Regelung bezüglich der Handynutzung am Lenker aus: Es ist weder gestattet zu telefonieren, noch Nachrichten zu tippen oder nach Musik zu suchen. Da grundsätzlich beide Hände für den Lenker frei sein müssen, ist das Bedienen des Handys lediglich mithilfe einer Halterung an der Lenkstange erlaubt. Verstöße können mit bis zu 55 Euro geahndet werden. »Insgesamt würde ich dazu raten, das Handy sowie jegliche Kopfhörer in der Tasche zu lassen. Es ist deutlich sicherer, alle Sinne zu nutzen – sowohl für sich selbst als auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer«, empfiehlt der Stationsleiter.
Der Transport der wertvollsten Fracht
Fahrradtouren bei Sonnenschein sind ein Erlebnis für die ganze Familie – vorausgesetzt alle Mitglieder können schon selbst fahren oder auf dem Fahrrad eines anderen mittransportiert werden. Stellt sich die Frage, wer wen unter welchen Bedingungen wie befördern darf. Schmidt kennt die Antwort: »Nur wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf laut §21 der StVO Kinder auf einem einsitzigen Fahrrad im Kindersitz oder im Anhänger mitnehmen. Die Kleinen dürfen hierbei nicht älter als sieben Jahre sein.« Bezüglich des Kindersitzes gibt es gesetzlich keine Vorschriften, allerdings sollte er stabil und komfortabel für die Passagiere sein. Sehr wohl sind jedoch Schutzeinrichtungen an den Rädern vorgeschrieben, um die Füße vor den Speichen zu schützen. Sollen zwei Kinder gleichzeitig transportiert werden, empfiehlt sich ein Anhänger mit guter Federung und ausreichend Platz. Mehr als zwei Passagiere sind jedoch nicht erlaubt. Für diejenigen, die auch ältere Kinder transportieren möchten, bietet sich ein Lastenrad an, in dem theoretisch auch Erwachsene befördert werden können. Bei Verstößen gegen die genannten Vorschriften, droht jeweils ein Bußgeld von 5 Euro. »Vor der ersten Beförderung von Kindern mit dem Anhänger, einem Kindersitz oder einem Lastenrad sollte das Fahren geübt werden, um weder sich selbst noch die wertvolle Fracht zu gefährden«, meint der TÃœV-Experte.
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